Rechtsprechung
VG Augsburg, 28.06.2017 - Au 6 K 16.1119 |
Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
Gemeinde, Widerspruchsbescheid, Wasserversorgungsanlage, Versorgung, Bescheid, Beitragssatzung, Widerspruch, Wasserversorgung, Ortsteil, Wasserversorgungseinrichtung, Herstellungsaufwand, Gemarkung, Schlussrechnung, Satzung, sachlicher Grund, vertragliche Vereinbarung, ...
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 28.06.2017 - Au 6 K 16.1119
- VGH Bayern, 28.10.2021 - 20 B18.1929
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- VGH Bayern, 22.10.1998 - 23 B 97.3505
Auszug aus VG Augsburg, 28.06.2017 - Au 6 K 16.1119
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG erhebungsberechtigte Körperschaft bedarf (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.1998 - 23 B 97.3505 - juris).Das Wesen der Vorauszahlung als eine Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und die darin begründete Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe erfordern für eine Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG - hier die BS-VE/WAS/A -, weil nur so die rechtliche Voraussetzung für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen wird (BayVGH vom 22.10.1998 a.a.O. - stRspr; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Nr. 2.7.11.3).
- VGH Bayern, 02.10.2013 - 20 N 13.1016
Zur rechtlichen Trennung von Wasserversorgungsanlagen bei Notverbund
Auszug aus VG Augsburg, 28.06.2017 - Au 6 K 16.1119
a) Ob - wie vom Kläger gerügt - die im Jahr 1998 erfolge Änderung der WAS/1991 (Beschränkung auf den Ortsteil A) wegen Ermessensfehlern bei der Trennung der Wasserversorgungsanlagen unwirksam (…vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2001 - 23 ZB 00.3270 - juris Rn. 9) ist, sodass eine einheitliche Wasserversorgungsanlage A und B/C vorliegen würde, kann ebenfalls dahinstehen, wie seine Rüge, ob die vormals technisch getrennten Wasserversorgungsanlagen Ortsteil A und Ortsteil B/C im Jahr 2004 durch eine gemeinsame Leitung (und die zentrale Steuerung der Versorgung mit Wasser aus der Quelle D) technisch verbunden worden sind und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GO die getrennte Weiterführung der bisher selbständigen Einrichtungen unzulässig macht (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 2.10.2013 - 20 N 13.1016 - juris). - VGH Bayern, 18.05.1999 - 23 B 95.1119
Auszug aus VG Augsburg, 28.06.2017 - Au 6 K 16.1119
Auch die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unschädliche Grenze für eine (unbeabsichtigte) Kostenüberdeckung von (bis zu) 12% (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.1999 - 23 B 95.1119 - juris m.w.N.) ist hier deutlich überschritten.
- VGH Bayern, 18.02.1999 - 23 B 98.2527
Auszug aus VG Augsburg, 28.06.2017 - Au 6 K 16.1119
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind die Beitragssätze für die Verbesserungsbeiträge leitungsgebundener Einrichtungen (hier für Grundstücksfläche und Geschossfläche) mit Hilfe einer sogenannten Globalberechnung (Globalkalkulation) zu ermitteln (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.1982 - 23 B - 1709/79 - BayVBl 1983, 305; BayVGH, U.v. 18.2.1999 - 23 B 98.2527 - juris zu Herstellungsbeiträgen). - VGH Bayern, 25.04.2007 - 23 B 06.3220
Auszug aus VG Augsburg, 28.06.2017 - Au 6 K 16.1119
Investitionskosten für eine Wasserversorgungsanlage, die auf einen Wassergast entfallen, sind aus den Gesamtkosten heraus zu rechnen (BayVGH, U.v. 25.04.2007 - 23 B 06.3220 - juris Rn. 24). - VG München, 05.07.2005 - M 10 S 05.2023
Auszug aus VG Augsburg, 28.06.2017 - Au 6 K 16.1119
Unabhängig davon ist bereits fraglich, ob diese Privilegierung hier Platz greift, nachdem diese Grenze ihre Rechtfertigung in der Tatsache findet, dass Globalkalkulationen für die Zukunft von Prognosen ausgehen müssen, die zwangsläufig mit Unsicherheiten einhergehen und meist nicht vermieden werden können (vgl. VG München, B.v. 5.7.2005 - M 10 S 05.2023 - juris Rn. 28). - VGH Bayern, 09.07.2001 - 23 ZB 00.3270
Auszug aus VG Augsburg, 28.06.2017 - Au 6 K 16.1119
a) Ob - wie vom Kläger gerügt - die im Jahr 1998 erfolge Änderung der WAS/1991 (Beschränkung auf den Ortsteil A) wegen Ermessensfehlern bei der Trennung der Wasserversorgungsanlagen unwirksam (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2001 - 23 ZB 00.3270 - juris Rn. 9) ist, sodass eine einheitliche Wasserversorgungsanlage A und B/C vorliegen würde, kann ebenfalls dahinstehen, wie seine Rüge, ob die vormals technisch getrennten Wasserversorgungsanlagen Ortsteil A und Ortsteil B/C im Jahr 2004 durch eine gemeinsame Leitung (und die zentrale Steuerung der Versorgung mit Wasser aus der Quelle D) technisch verbunden worden sind und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GO die getrennte Weiterführung der bisher selbständigen Einrichtungen unzulässig macht (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 2.10.2013 - 20 N 13.1016 - juris).